Vor dem Kinobesuch möchten wir Sie bitten, sich über die entsprechnenden Altersfreigaben der Filme zu informieren. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) teilt Filme in fünf verschiedene Altersfreigaben ein:
- Freigegeben ohne Altersbeschränkung (ab 0 Jahren)
- Freigegeben ab 6 Jahren
- Freigegeben ab 12 Jahren (nur hier gibt es eine Ausnahmeregel: Kinder ab 6 Jahren dürfen sich einen Film, der am 12 Jahren freigegeben ist, anschauen, wenn sie sich in Begleitung eines Erziehungsberechtigten* oder Erziehungsbeauftragten* während der kompletten Filmvorstellung befinden)
- Freigegeben ab 16 Jahren
- Keine Jugendfreigabe (ab 18 Jahren)
Um das Alter entsprechend nachweisen zu können, bitte einen geeigneten Lichtbildausweis (Personalausweis, Führerschein, Reisepass) mitbringen und vorlegen. WER KEINEN AUSWEIS DABEI HAT, IST AUCH NICHT ALT GENUG FÜR DEN FILM, ganz einfach!!!
Für Besucher und Kinobetreiber sind die Altersfreigaben der FSK verbindlich und können nicht durch die Erziehungsberechtigten, auch begleitend, aufgehoben/unterschritten werden. Wenn die FSK-Regelung missbraucht wird, besteht kein Anspruch auf Kartenrücknahme.
Mehr Infos im Internet:
Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH
Außerdem sind beim Kinobesuch von Kindern und Jugendlichen die Regelungen des Jugendschutzgesetzes zum Aufenthalt in der Öffentlichkeit zu beachten.
Sollten weiterhin Fragen oder sogar Beschwerden zum Thema Jugendschutz vorhanden sein, verwenden Sie bitte das FSK-Beschwerdeformular .
*Hinweise zur Erziehungsbeauftragung für Eltern und erziehungsbeauftrage Personen:
Definitionen:
- Personensorgeberechtige
Personensorgeberechtigt sind die Eltern oder, in Ausnahmefällen, ein vom Familiengericht bestellter Vormund.
- Erziehungsbeauftragte
Erziehungsbeauftragt nach dem Jugendschutzgesetz ist jede Person über 18 Jahren, so weit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit dem/der Personensorgeberechtigten Erziehungsaufgaben wahrnimmt.
Wichtige Info für Eltern und Erziehungsbeauftragte:
- Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein und muss sich gegenüber anderen ausweisen können, muss reif genug und in der Lage sein, Ihrem Kind in der Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können. Erziehungsbeauftragte übernehmen die Aufsichtspflicht und muss dieser Aufgabe gewachsen sein.
- Stellen Sie beim Besuch abendlicher Kino-Veranstaltungen die Heimfahrt Ihres Kindes sicher.
- Stellen Sie sicher, dass die erziehungsbeauftragte Person während der Begleitung Ihres Kindes nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen steht und über die Regelungen des Jugendschutzes Bescheid weiß: Alkoholverbot unter 16 Jahren, keine Spirituosen auch keine branntweinhaltigen Getränke ( auch keine branntweinhaltigen Mixgetränke) unter 18 Jahren. Rauchverbot unter 18 Jahren.
Wichtige Info zum Erziehungsauftrag:
Bei Kinobesuchen ist jedoch zu beachten, dass die Altersfreigaben der Filme auch in Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person gültig bleiben. Einzige Ausnahme sind Filme ab 12 Jahre. Diese dürfen in Begleitung einer Erziehungsbeauftragten Person ab 6 Jahren besucht werden.